veröffentlicht am 03.Februar.2009 10:00

Kurz-Stellungnahme zum Gesetz zur Reform der Lehrerausbildung
(Anhörung im Landtag am 04.03.2009)
Die Verbände vlbs und vLw begrüßen die Absicht der Lehrerausbildungsreform, die Ausbildung praxisorientierter, professioneller und profilierter durchzuführen. Hinterfragt werden muss allerdings, ob die auf der Grundlage der Empfehlungen der
„Baumert - Kommission“ erstellte Gesetzesvorlage die Umsetzbarkeit unter dem Aspekt der Qualitätsentwicklung und Qualitätserhaltung berücksichtigt hat.
Universitäre Verantwortung für das Studium
Die „Freiheit der Hochschulen“ wird an den Hochschulen in NRW hochschulspezifische Schwerpunktsetzungen mit qualitativ unterschiedlicher Ausrichtung erfahren.
Die Studiengänge sind landesweit nicht mehr vergleichbar.
Die zweite Ausbildungsphase wird bei einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes die unterschiedliche Schwerpunktsetzung an den Hochschulen nicht ausgleichen können.
Qualitätssicherung
Studienabschlüsse in akkreditierten Studiengängen eröffnen den Zugang zum Vorbereitungsdienst (§ 11 Abs. 1 LABG).
Durch das Studium in einem akkreditierten Studiengang wird aber nicht abgesichert, ob die für das Lehramt erforderlichen Kompetenzen erreicht wurden.
In § 7 Abs. 1 LABG wird für den Vorbereitungsdienst festgelegt:
„Durch die Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat das Ziel der Ausbildung erreicht hat.“
Die Qualität der Ausbildung wird, wie in der zweiten Phase vorgesehen, durch die abschließende Qualitätskontrolle gesichert.
Die während des Studiums zu erreichenden Kompetenzen könnten zum Abschluss der Praxisphase durch einen Vertreter der Hochschule und einen Vertreter des Zentrums für schulpraktische Ausbildung überprüft werden. Diese Prüfung zum Abschluss des Studiums könnte als Erste Staatsprüfung den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnen und auch den Wechsel in ein Bundesland, in dem die „Erste Staatsprüfung“ beibehalten wird, erleichtern.
Zu ändern sind folgende §§:
§ 9 LABG Zugang zum Vorbereitungsdienst
§ 10 LABG Studienabschlüsse
§ 12 LABG Praxiselemente
§ 1 LZV Zugang zum Vorbereitungsdienst
§ 8 LZV Praxissemester
§ 13 LZV Portfolio
Praxissemester
Die stärkere Praxisorientierung des Studiums wird von den Verbänden vlbs und vLw grundsätzlich unterstützt.
Die Praxisphasen sind allerdings nur sinnvoll, wenn sie im Hochschulstudium homogen eingebunden, vom Fachpersonal vorbereitet, in den Schulen fachkompetent betreut und mit fachkompetenten Fachdidaktikern reflektiert werden. Die Betreuung von Schul- und Hochschulseite kann nur studienbegleitend erfolgen. Das Praxissemester von den geforderten fünf Monaten würde entweder von Schulferien oder Semesterferien unterbrochen. Ein Praxissemester würde außerdem das Studium unterbrechen. Eine Anerkennung des Praxissemesters auf den von der KMK geforderten 18 monatigen Vorbereitungsdienst, kann nur erfolgen, wenn das Praxissemester vom Zentrum für schulpraktische Ausbildung betreut wird. Die Hochschulen sind, wie auch die „Baumert – Kommission“ feststellt, nicht in der Lage, die Praxisphasen kompetent zu betreuen:
„Gegenwärtig sieht die Kommission an praktisch keinem Lehramtsausbildungsstandort die curricularen und organisatorischen Vorraussetzungen für die qualitätsvolle Durchführung solcher Praktika gewährleistet. Diese Situation verbietet jede weitere Ausweitung von praktischen Studienanteilen“ (Baumert – Kommission Pkt. 8).
Zu ändern wären folgende §§:
§ 9 LABG Zugang zum Vorbereitungsdienst
§ 12 LABG Praxiselemente
§ 15 LABG Mehrere Lehrämter
§ 8 LZV Praxissemester
§ 11 LZV Portfolio
Master – Abschluss
In § 10 LABG wird festgelegt, dass der Zugang zum Vorbereitungsdienst den Abschluss zum „Master of Education“ voraussetzt.
Die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.05.1995 i. d. F. vom 20.09.2007) legt in Punkt 2.5 fest, dass das Studium mit einem „entsprechenden Masterabschluss“ oder einer „Ersten Staatsprüfung“ beendet wird.
Da das Lehramt an Berufskollegs wegen der geringen Studierendenzahl (z. T. nur ca. 5 Studierende pro Semester) und der fachwissenschaftlichen Orientierung sehr stark den fachwissenschaftlichen BA-/MA- Studiengängen angegliedert ist, muss auch dem fachwissenschaftlichen Studium entsprechend der „entsprechende Masterabschluss“ (z.B. Master of Science) verliehen werden.
Auch die „Baumert – Kommission“ empfiehlt für das Lehramt an Berufskollegs den Abschluss „Master of Science“.
Geändert werden müssten folgende §§:
§ 10 LABG Studienabschlüsse
§ 12 LZV Zeugnisse, Noten
Bundesweite Anerkennung
Die bundesweite Anerkennung wird in der Regel von der Einhaltung der Rahmenvorgaben der KMK und der ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen in der Lehrerausbildung abhängen.
In zwei Punkten sehen wir die bundesweite Anerkennung gefährdet:
1. Die KMK lässt sowohl den Abschluss des Masters als auch den der Ersten Staatsprüfung zu. In einigen Bundesländern wird auch bei der konsekutiven Ausbildung die Erste Staatsprüfung beibehalten. In diesen Bundesländern könnte die Anerkennung ohne Erste Staatsprüfung fraglich sein.
2. Die KMK fordert 18 Monate Vorbereitungsdienst. Hierbei können 6 Monate der Praxisphasen angerechnet werden. Wie von uns und auch der „Baumert – Kommission“ befürchtet wird, kann das Praxissemester von der Hochschule nicht kompetent koordiniert und begleitet werden. Bei einem Scheitern des Praxissemesters könnte keine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst erfolgen. Damit wäre eine bundesweite Anerkennung ebenfalls in Frage gestellt. Daher sollte der Vorbereitungsdienst grundsätzlich mindestens 18 Monate betragen.
Zu ändern wären folgende §§:
§ 10 LABG Studienabschlüsse
§ 8 LZV Praxissemester
Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst hat gem. § 5 Abs. 2 LABG die Aufgabe, die theoretisch fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit in zunehmender Eigenverantwortlichkeit der Auszubildenden zu leisten. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört selbständiger Unterricht.
Um das Ausbildungsziel bei vergleichbaren Zugangsvoraussetzungen zu erreichen, müsste die Ausbildungsdauer angeglichen sein.
Unter den künftigen rechtlichen Vorgaben des LABG und dem Freiheitsstatus der Hochschulen, ist davon auszugehen, dass die künftigen Referendare unterschiedliche wissenschaftliche Grundlagen erworben haben.
Bei den künftig unterschiedlichen Eingangsbedingungen und gleichzeitig verkürzter Ausbildungszeit auf 12 Monate können die geforderten Kompetenzen nicht sicher gestellt werden.
Der Vorbereitungsdienst muss mindestens 18 Monate betragen. Dies gilt insbesondere auch wegen der hochkomplexen Schulstruktur der
Berufskollegs und der Heterogenität der Schülerschaft.
Zu ändern wäre folgender §:
§ 5 Vorbereitungsdienst
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst
Die Verbände vlbs und vLw begrüßen, dass aus Gründen dringenden Personalbedarfs im Ausnahmefall ein berufsbegleitender Vorbereitungsdienst von 24 Monaten durchgeführt werden kann (§ 13 LABG).
Ergänzend verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 25.06.2008 zum Entwurf des LABG, vorgelegt am 27.08.2008, aktualisiert am 28.1.2009 auf Basis des Entwurfs aus 12/2008.
gez. Elke Vormfenne gez. Wolfgang Brückner
vLw-Landesvorsitzende vlbs-Landesvorsitzender
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