Arbeit bis 68 – Hinausschieben des Ruhestands gemäß § 32 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) auch für Lehrkräfte im Tarif
Für Beamtinnen und Beamte besteht gemäß § 32 Abs. 1 LBG die Möglichkeit, den Beginn des gesetzlichen Ruhestands um bis zu drei Jahre hinausschieben zu lassen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und sie einen entsprechenden Antrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Ruhestandes gestellt haben.
Diese gesetzlich vorgeschriebene Frist gewährt den dienstvorgesetzten Stellen ausreichend Zeit für die Personalplanung und Entscheidung. Anträge auf Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus, können jeweils nur für ein Jahr gestellt werden. Wiederholungsanträge sind zulässig.
Weiterbeschäftigungsanträge mit Ruhestandsbeginn
a) zum 1. Februar müssen bis spätestens zum 1. August des Vorjahres und
b) zum 1. August müssen bis spätestens zum 1. Februar desselben Jahres
gestellt werden.
Nach den genannten Zeitpunkten eingehende Anträge dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Regelung gilt analog auch für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis.
Jahresfreistellung – ehemals Sabbatjahr
Mit der Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 wurde der Begriff Sabbatjahr in Jahresfreistellung geändert. Es wurde nun die Möglichkeit geschaffen, die Jahresfreistellung (§ 64 LBG) auch für eine kürzere Zeit zu beantragen. So kann auch eine Jahresfreistellung beispielsweise für ½ Jahr beantragt werden. Die individuelle Ansparphase von je nach Modell zwei bis sechs Jahren reduziert sich damit auch auf die Hälfte der Zeit. Somit kann die halbjährige Freistellung eine interessante Alternative für Kolleginnen und Kollegen darstellen.
Die Genehmigung einer Jahresfreistellung wird durch den fachspezifischen Lehrermangel leider zunehmend problematisch.
Bitte setzen Sie sich bei weiteren Fragen mit Ihrem vlbs-Personalratsmitglied in Verbindung.
Hans-Jürgen Steffens Ingeborg Müllers/
Geschäftsführer Paul Gerhard Körner