veröffentlicht am 16.Dezember.2009 20:11

Das Netto-Einkommen des Beamten in den Jahren 2003 und 2004 ist verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Dieser Auffassung hat sich das Oberverwaltungsgericht für NRW in einem vom Deutschen Beamtenbund geführten Musterverfahren angeschlossen.
Das OVG hat deshalb die laufenden Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, ob das Netto-Einkommen im anstehenden Fall mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz vereinbar gewesen ist. Der dbb NRW rät deshalb allen Mitgliedern Anträge auf Erhöhung der Beamtenbesoldung bzw. Versorgungsbezüge zu stellen. (Einen Musterantrag finden Sie auf der Internetseite des vlbs im Mitgliederbereich, interner Bereich unter „Mitgliedschaft“ >Musteranträge). Dort ist auch - wie in den vergangenen Jahren - ein Antrag auf Auszahlung des Weihnachtsgeldes nach altem Recht eingestellt.
Erschwerniszulage für Abendunterricht-auch für Lehrkräfte.
Die Erschwerniszulagenverordnung (EZu/V) gewährt eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, z.B. an Samstagen nach 13:00 Uhr und an übrigen Tagen zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr.
Die EZu/V gilt auch für Lehrkräfte und betrifft damit insbesondere Kolleginnen und Kollegen, die in der Fachschule arbeiten.
In der EZu/V heißt es in § 3 Abs. 2
(2) Dienst an ungünstigen Zeiten ist der Dienst
1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen
2. an Samstagen nach 13:00 Uhr
3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12:00 Uhr; dies gilt auch für
den 24. Und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr.
und in § 4 Absatz 1
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor
Ostern und Pfingsten nach 12:00 Uhr sowie am 24. Und 31. Dezember jeden
Jahres nach 12:00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
2,80 Euro je Stunde,
2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 20:00 Uhr
0,64 Euro je Stunde sowie
b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 1,28 Euro je Stunde
Um die Zulage zu erhalten, muss ein Formblatt des LBV ausgefüllt werden. Dieses Formblatt ist entweder im Schulsekretariat vorrätig oder kann beim LBV angefordert werden. Die Richtigkeit der Stundenplanangaben muss von der Schulleiterin/dem Schulleiter bestätigt werden. Der ausgefüllte Antrag wird durch das LBV bearbeitet und die Zahlung angewiesen.
Mit den besten Wünschen zu Weihnachten und für 2010, vor allem Gesundheit, ihr vlbs aus Düsseldorf!
Hans-Jürgen Steffens
Geschäftsführer