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Dienstag, 7. Februar 2012
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09. Juni 2009
Altersteilzeit zum 1. August 2009
- derzeit keine Abschläge in Kauf zu nehmen –
 
Mit Wirkung vom 01.04.2009 ist im Lande Nordrhein-Westfalen ein neues Landesbeamtengesetz (LBG) in Kraft getreten. Unter anderem wurde für die Geburtsjahrgänge ab 1947 die gesetzliche Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand angehoben.
 
Im Gegensatz zum LBG wurden jedoch die Vorschriften zur Versorgung der Beamtinnen und Beamten derzeit nicht geändert. Das bedeutet, dass nach heutiger Rechtslage bei einer bean-tragten Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eine Minderung des Ruhegehaltes nur für die Zeit bis zum Ablauf des Monats erfolgt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
Ob und wann und mit welchen Regelungen das Land NRW die versorgungsrechtlichen Vorschriften möglicherweise ändert, kann derzeit nicht vorhergesagt werden.
 
Das bedeutet für diejenigen, die Altersteilzeit zum 01.08.2009 beantragt haben:
Die Beendigung einer Altersteilzeit bei beamteten Lehrkräften zum bisherigen gesetzlichen
Ruhestandstermin (Ende des Schulhalbjahres nach Vollendung des 65. Lebensjahres) wird keine Verminderung des Ruhegehaltes zur Folge haben.
 
Eine Altersteilzeitbeschäftigung kann auch bis zum Erreichen der neuen Altersgrenze ausgedehnt werden. Das bedeutet dann eine geringfügige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen der längeren Dienstzeit, sofern der Höchstversorgungssatz noch nicht erreicht ist.
 
Schulung von Lehrerräten – zur Teilnahme freistellen
 
Da die Schulungskapazitäten des Landes nicht ausreichen, möglichst alle Lehrerräte bis zum Jahr 2012 auf ihre neuen Aufgaben vorzubereiten, hat auch der vlbs im Auftrag des Landes Schulungen übernommen. Den gewählten Lehrerräten ist die Teilnahme an diesen Schulungen/Fortbildungen als vorrangiges Dienstgeschäft zu ermöglichen.
 
Häusliches Arbeitszimmer ohne Alternative
 
Das Finanzgericht Münster teilte per 18.05.2009 mit, dass es zumindest teilweise das Steueränderungsgesetz 2007 für verfassungswidrig hält. Insbesondere verstoße die Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dies vor allem, weil für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Bereits im März d. J. hat das FG Rheinland-Pfalz Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Arbeitszimmerregelung geäußert. Da nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss, gilt weiterhin: Legen Sie Einspruch ein!
 
 
Hans-Jürgen Steffens                                                         
Geschäftsführer                                                                                          
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