Arbeit bis 68 – Hinausschieben des Ruhestands gemäß § 32 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) auch für Lehrkräfte im Tarif
Für Beamtinnen und Beamte besteht gemäß § 32 Abs. 1 LBG die Möglichkeit, den Beginn des gesetzlichen Ruhestands um bis zu drei Jahre hinausschieben zu lassen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und sie einen entsprechenden Antrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Ruhestandes gestellt haben.
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